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Der Bewährungshelfer wird tätig:
Auf Grund einer richterlichen Anordnung
(Betreuungsweisung, Strafaussetzung, vorzeitige Haftentlassung)
Anordnung einer Führungsaufsicht
Amtshilfeersuchen anderer Bewährungshilfe
Im Rahmen von freiwilliger
Vor- od. Nachbetreuung
Beratend auf Anfrage